Ausbildungsinhalte  

Die berufliche Pflegeausbildung besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung im Wechsel. Der Anteil der praktischen Ausbildung überwiegt.

Unterricht

Der theoretische und praktische Unterricht findet an einer staatlichen oder staatlichen anerkannten Pflegeschule statt und hat einen Umfang von mindestens 2.100 Stunden. Ihm liegt ein schulinternes Curriculum zugrunde.

Die Unterrichtsstunden verteilen sich auf verschiedene Themenbereiche:

    • Pflegeprozesse und Pflegediagnostik in akuten und dauerhaften Pflegesituationen verantwortlich planen, organisieren, gestalten, durchführen, steuern und evaluieren (1000 Stunden)
    • Kommunikation und Beratung personen- und situationsorientiert gestalten (280 Stunden)
    • Intra- und interprofessionelles Handeln in unterschiedlichen systemischen Kontexten verantwortlich gestalten und mitgestalten (300 Stunden)
    • Das eigene Handeln auf der Grundlage von Gesetzen, Verordnungen und ethischen  Leitlinien reflektieren und begründen (160 Stunden)
    • Das eigene Handeln auf der Grundlage von wissenschaftlichen Erkenntnissen und berufsethischen Werthaltungen und Einstellungen reflektieren und begründen (160 Stunden)
    • zur freien Verteilung (200 Stunden)

Praktische Ausbildung

Die praktische Ausbildung umfasst mindestens 2.500 Stunden und ist damit umfangreicher als der Unterricht an der Pflegeschule mit einem Umfang von 2.100 Stunden. Die praktische Ausbildung wird auf der Basis eines Ausbildungsplans durchgeführt, der vom Träger der praktischen Ausbildung zu erstellen ist und sich am schulinternen Curriculum der Pflegeschule orientiert.

Die praktische Ausbildung erfolgt zum Teil in der Einrichtung des Trägers der praktischen Ausbildung (Krankenhaus, Pflegeeinrichtung oder ambulanter Pflegedienst), aber auch in weiteren Einrichtungen, damit die Auszubildenden die verschiedenen Bereiche der Pflege kennenlernen. Die Pflegeausbildung findet somit an unterschiedlichen Lernorten statt.

Wesentlicher Bestandteil der praktischen Ausbildung ist die von den Einrichtungen zu gewährleistende Praxisanleitung im Umfang von mindestens 10 Prozent der während eines Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit. Die Pflegeschule unterstützt die praktische Ausbildung durch die von ihr in angemessenem Umfang zu gewährleistende Praxisbegleitung.

Die praktische Ausbildung gliedert sich in einen Orientierungseinsatz, in Pflichteinsätze, einen Vertiefungseinsatz sowie weitere Einsätze:

  • Orientierungseinsatz beim Träger der praktischen Ausbildung (400 Std.)
  • Pflichteinsätze in der
    • allgemeinen Akutpflege in stationären Einrichtungen, z. B. im Krankenhaus (400 Std.)
    • Langzeitpflege in stationären Einrichtungen, z. B. im Pflegeheim (400 Std.)
    • ambulanten Akut- und Langzeitpflege, z. B. bei einem ambulanten Pflegedienst (400 Std.)
  • Pflichteinsätze in speziellen Bereichen der
    • pädiatrischen Versorgung, z. B. im Kinderkrankenhaus (120 Std.*)
    • allgemein-, geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrischen Versorgung, z. B. in einer psychiatrischen Klinik (120 Std.)
  • weitere Einsätze (2 x 80 Std.), z. B. Hospiz, Beratungsstellen etc. (160 Std.)
  • Vertiefungseinsatz, letzter Einsatz beim Träger der praktischen Ausbildung (500 Std.)

* Der Einsatz in der Pädiatrie kann bis Ende 2024 mit mindestens 60 Stunden und höchstens 120 Stunden eingeplant werden. Die gegebenenfalls freiwerdenden Stunden erhöhen entsprechend die Stunden des Orientierungseinsatzes.

Alle Auszubildenden durchlaufen die gleichen Pflichteinsätze. Die Pflichteinsätze in der allgemeinen Pflege und der Pflichteinsatz in der pädiatrischen Versorgung müssen bis zum Ende des zweiten Ausbildungsdrittels absolviert werden.

Letztes Ausbildungsdrittel

Im letzten Ausbildungsdrittel, bei Vollzeitausbildung also im dritten Jahr der Ausbildung, erfolgt der Vertiefungseinsatz mit dem Ziel, das Wissen und Können in einem zuvor bereits kennengelernten Versorgungsbereich zu vertiefen. Die Auszubildenden legen bereits im Ausbildungsvertrag fest, in welchem Bereich der Vertiefungseinsatz erfolgen soll.

Auszubildende, die ihren Vertiefungseinsatz auf die Pflege von Menschen aller Altersstufen legen, führen ihre Ausbildung im letzten Ausbildungsdrittel generalistisch fort und beenden ihre Ausbildung mit dem Berufsabschluss „Pflegefachfrau / Pflegefachmann“. Die generalistische Pflegeausbildung befähigt die Auszubildenden, Menschen aller Altersstufen zu pflegen. Die Absolventinnen und Absolventen können daher nach der Ausbildung in allen Versorgungsbereichen der Pflege arbeiten. Ihnen stehen damit vielfältige Einsatz- und Entwicklungsmöglichkeiten offen. Zudem wird der Berufsabschluss automatisch EU-weit anerkannt. Damit besteht die Möglichkeit, auch im EU-Ausland als Pflegefachkraft arbeiten zu können.

Ist im Ausbildungsvertrag ein Vertiefungseinsatz im speziellen Bereich der pädiatrischen Versorgung vereinbart, hat die oder der Auszubildende ein Wahlrecht und kann sich entscheiden, für das letzte Ausbildungsdrittel eine Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin bzw. –pfleger durchzuführen, statt die bisherige generalistische Ausbildung zur „Pflegefachfrau" bzw. zum „Pflegefachmann" fortzusetzen.

Ist im Ausbildungsvertrag ein Vertiefungseinsatz im Bereich der allgemeinen Langzeitpflege in stationären Einrichtungen oder der allgemeinen ambulanten Pflege mit der Ausrichtung auf den Bereich der ambulanten Langzeitpflege vereinbart, hat die oder der Auszubildende auch in diesem Fall ein Wahlrecht und kann sich entscheiden, für das letzte Ausbildungsdrittel eine Ausbildung zur „Altenpflegerin“ bzw. zum „Altenpfleger“ durchzuführen, statt die bisherige generalistische Ausbildung zur „Pflegefachfrau" bzw. zum „Pflegefachmann" fortzusetzen.

Der Ausbildungsvertrag ist bei Ausübung des Wahlrechts an den neuen angestrebten Berufsabschluss anzupassen. Das Wahlrecht kann frühestens sechs Monate vor Beginn des letzten Ausbildungsdrittels mit Wirkung für das letzte Ausbildungsdrittel ausgeübt werden. Bis dahin hat die oder der Auszubildende alle maßgeblichen Einsatzbereiche bereits einmal kennengelernt.

Auch mit den gesonderten Abschlüssen besteht die grundsätzliche Möglichkeit, im EU-Ausland als Pflegefachkraft arbeiten zu können. Anders als beim generalistischen Abschluss werden die Abschlüsse in der „Gesundheits- und Kinderkrankenpflege“ sowie in der „Altenpflege“ nicht automatisch EU-weit anerkannt. Vor Aufnahme der Berufstätigkeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat muss daher im Einzelfall geprüft werden, inwieweit die deutsche Ausbildung anerkannt wird. Nach einer Anerkennung besteht auch mit den gesonderten Abschlüssen die Möglichkeit, im EU-Ausland als Pflegefachkraft arbeiten zu können.

Der Bedarf für diese gesonderten Abschlüsse wird sechs Jahre nach Beginn der neuen Pflegeausbildung überprüft. Der Deutsche Bundestag entscheidet dann, ob die jeweiligen Regelungen aufgehoben oder beibehalten werden.

 

Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend