Ausbildungsstruktur  

Die berufliche Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht an Pflegeschulen und einer praktischen Ausbildung bei einer Ausbildungseinrichtung

 (sogenannter Träger der praktischen Ausbildung) und weiteren Einrichtungen aus den unterschiedlichen Pflegebereichen. Unterricht und praktische Ausbildung wechseln sich ab.

Den größten Teil der praktischen Ausbildung erfolgt beim Ausbildungsbetrieb, mit dem der oder die Auszubildende den Ausbildungsvertrag geschlossen hat. Im Rahmen der praktischen Ausbildung finden Einsätze in verschiedenen Versorgungsbereichen statt, zum Beispiel im Krankenhaus, in Pflegeeinrichtungen, bei ambulanten Pflegediensten sowie in der psychiatrischen Pflege und in der Versorgung von Kindern und Jugendlichen.

Generalistische Pflegeausbildung

Hauptmerkmal des Pflegeberufegesetzes ist die Einführung einer generalistischen Pflegeausbildung. Diese befähigt die Auszubildenden, Menschen in allen Bereichen zu pflegen. Nach drei Jahren schließt man die  generalistisch Ausbildung mit dem Berufsabschluss „Pflegefachfrau“ bzw. „Pflegefachmann“ ab.

Da die Absolventinnen und Absolventen nach der Ausbildung in allen Versorgungsbereichen der Pflege arbeiten können, stehen ihnen vielfältige Einsatz- und Entwicklungsmöglichkeiten offen. Zudem wird der Berufsabschluss automatisch EU-weit anerkannt. Damit besteht die Möglichkeit, auch im EU-Ausland als Pflegefachkraft arbeiten zu können.

Gesonderte Abschlüsse in der Alten- und in der Kinderkrankenpflege

Alle Auszubildenden starten mit dem im Ausbildungsvertrag festgelegten Berufsziel "Pflegefachfrau“ bzw. „Pflegefachmann“. Auszubildende, die den Schwerpunkt ihrer Ausbildung von Anfang an auf die Pflege alter Menschen durch eine entsprechende Wahl des Trägers der praktischen Ausbildung gelegt haben und deshalb ihren Vertiefungseinsatz im Bereich der Langzeitpflege gewählt haben, erhalten vor Beginn des letzten Drittels ihrer Ausbildung ein Wahlrecht. Sie können entscheiden, ob sie die begonnene generalistische Ausbildung zur „Pflegefachfrau“ bzw. zum „Pflegefachmann“ fortsetzen oder ob sie ihre Ausbildung auf einen Abschluss als „Altenpfleger / Altenpflegerin“ ausrichten. In diesem Fall werden sie im letzten Drittel der Ausbildung speziell zur Pflege alter Menschen ausgebildet.

Auszubildende mit dem Schwerpunkt Pädiatrie können entsprechend die Spezialisierung in der Kinderkrankenpflege wählen. Berufsabschluss ist dann „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ bzw. „-pfleger“.

Der Ausbildungsvertrag ist bei Ausübung des Wahlrechts an den neuen angestrebten Berufsabschluss anzupassen. Das Wahlrecht kann frühestens sechs Monate vor Beginn des letzten Ausbildungsdrittels mit Wirkung für das letzte Ausbildungsdrittel ausgeübt werden. Bis dahin hat die oder der Auszubildende alle maßgeblichen Einsatzbereiche bereits einmal kennengelernt.

Anders als beim generalistischen Berufsabschluss werden die Abschlüsse in der „Gesundheits- und Kinderkrankenpflege“ sowie in der „Altenpflege“ nicht automatisch EU-weit anerkannt. Vor Aufnahme der Berufstätigkeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat muss daher im Einzelfall geprüft werden, inwieweit die deutsche Ausbildung anerkannt wird. Nach einer Anerkennung besteht auch mit den gesonderten Abschlüssen die Möglichkeit, im EU-Ausland als Pflegefachkraft arbeiten zu können.

Der Bedarf für diese gesonderten Abschlüsse wird sechs Jahre nach Beginn der neuen Pflegeausbildung überprüft. Der Deutsche Bundestag entscheidet dann, ob die jeweiligen Regelungen aufgehoben oder beibehalten werden.

Ausbildungsvertrag

Der Träger der praktischen Ausbildung schließt mit der bzw. dem Auszubildenden einen Ausbildungsvertrag. Dieser muss unter anderem enthalten:

  • das Berufsziel der Ausbildung (Pflegefachfrau bzw. Pflegefachmann) und der gewählte Vertiefungseinsatz
  • in Abhängigkeit vom gewählten Vertiefungseinsatz ein Hinweis auf das Wahlrecht des bzw.der Auszubildenden
  • der Beginn und die Dauer der Ausbildung
  • den Ausbildungsplan mit der inhaltlichen und zeitlichen Gliederung der praktischen Ausbildung
  • die Dauer der regelmäßigen täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit
  • die Höhe der monatlichen Ausbildungsvergütung und eventuell zu erstattende Weiterbildungskosten
  • die Dauer der Probezeit
  • die Dauer des Urlaubs
  • die Voraussetzungen der Kündigung des Ausbildungsvertrages

Dauer der Ausbildung

Eine Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz dauert drei Jahre als Vollzeitausbildung. Wird sie als Teilzeitausbildung durchgeführt, kann sie bis zu fünf Jahre dauern.

Auf Antrag kann die Ausbildung verkürzt werden, indem eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer anderen Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf bis zu zwei Drittel der Ausbildungsdauer angerechnet werden.

Die Ausbildung ist auf Antrag um ein Drittel ihrer Dauer zu verkürzen bei einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung in Assistenz- und Helferberufen der Pflege, die bestimmten Mindestanforderungen genügt, die von den Konferenzen der Arbeits- und Sozialminister bzw. der Gesundheitsminister der Länder festgelegt wurden.

 

Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend